Grundschule Sülfeld

Satzung Förderverein

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Sülfeld e. V.“.
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen unter der Nr. VR 100614.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg Ortsteil Sülfeld. Der Verein wurde am 29.04.1997 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Sülfeld zur Förderung der Erziehung und Bildung.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Sülfeld zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Durch eine schriftliche Beitrittserklärung wird die Mitgliedschaft erworben und abschließend vom Vorstand entschieden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden

  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Der Beitrag beträgt jährlich mindestens 12,- €; für Schüler, Studenten und Rentner die Hälfte.
  2. Spenden sind jederzeit in jeder Höhe möglich.
  3. Über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
  4. Ehrenmitglieder besitzen alle Mitgliedsrechte; sie sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht i. S. d. § 26 BGB aus:

  1. dem / der 1. Vorsitzenden
  2. dem / der 2. Vorsitzenden
  3. dem / der Schriftführer/in
  4. dem / der Schatzmeister/in

Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus folgenden Beisitzern:

  1. dem / der Schulleiter/in
  2. einem / einer Angehörigen des Lehrerkollegiums
  3. einem Mitglied des Schulelternrates

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Schuljahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Wahl der zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Ein Prüfer wird pro Geschäftsjahr turnusmäßig neu bestellt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  7. Die Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens einmal innerhalb des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht zu geben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig zur Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Sülfeld zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2017 verabschiedet.